Was ist das Fernabsatzgesetz?
Vielen ist der Begriff Fernabsatzgesetz (FernAbsG) noch recht bekannt, allerdings war es tatsächlich nur eine kurze Zeit aktiv. Am 1. Januar 2002 wurde das Fernabsatzgesetz nämlich vom Fernabsatzrecht abgelöst. Der Zeitraum, in dem das Fernabsatzgesetz in Kraft trat war vom 30. Juni 2000 bis zum 1. Januar 2002 und wurde an diesem Tag vom Fernabsatzrecht ersetzt. Dieses ist seitdem im BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, geregelt. Zu finden ist das Gesetz im § 312b bis § 312d BGB.
Wo und wann wurde das Fernabsatzgesetzt angewandt?
Im Fernabsatzgesetz waren Regeln zum Verbraucherschutz festgelegt. Es bezog sich auf Fernabsatzverträge, die zwischen Händler und Käufer mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurden. Fernabsatzverträge sind Kaufverträge, die sich auf Produkte, aber auch auf Dienstleistungen beziehen. Fernkommunikationsmittel sind z. B. das Internet, Telefon, Kataloge usw.
Auch im Fernabsatzrecht geht es um diese Punkte. Im § 312b und § 312c BGB ist konkret beschrieben, was man unter Verträgen versteht, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (§ 312b BGB) und was man genau unter Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) versteht.
Das Fernabsatzrecht
Im Fernabsatzrecht werden die Regeln aufgelistet, an die sich ein Unternehmen gegenüber einem Käufer halten muss, wenn es zu einem Fernabsatzvertrag kommt. Also bei Verträgen die z. B. am Telefon, per E-Mail oder im Internet abgeschlossen werden.
Zu welchen Informationen ist ein Unterhemer gegenüber dem Verbraucher verpflichtet?
Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher eine Informationspflicht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind unter dem § 312d die Informationspflichten geregelt. Der Händler, Dienstleister o.ä. ist verpflichtet, dem Käufer u.a. folgende Informationen zu geben:
- Der Unternehmer muss seine genaue Geschäftsanschrift angeben.
- Er muss die zentralen Eigenschaften der Ware oder der Dienstleistung benennen.
- Er muss den kompletten Preis angeben, inklusive der Angabe aller Steuern und Abgaben, die für die Ware oder Dienstleistung anfallen. Wenn der Preis nicht im Vorfeld bestimmt werden kann, muss er die Preisberechnung angeben oder aber auch den Kunden auf eventuell anfallende Kosten unterrichten, wenn er diese vorher noch nicht bestimmen kann.
- Des Weiteren muss der Unternehmer die Zahlungs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen nennen. Außerdem muss er einen Termin nennen, bis zu dem die Ware ausgeliefert oder aber die Dienstleistung umgesetzt sein muss.
- Weitere Angaben, zu denen ein Unternehmer verpflichtet ist, sind im Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu finden.
Außerdem ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Käufer über sein Widerrufsrecht zu informieren.
Das Widerrufsrecht im Fernabsatzgesetz
Im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 312g ist das Widerrufsrecht zu finden, dass auch für Fernabsatzverträge gilt. Dem wiederum liegt der § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen aus dem BGB zu Grunde. Aus diesem geht u. a. hervor, dass Käufer innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit haben, ohne Angabe von Gründen, den abgeschlossenen Vertrag aufzuheben. Natürlich ist der Kunde verpflichtet, die bereits erhaltene Ware o. ä. zurück an den Händler zu senden.
Einige Onlinehändler räumen ihren Kunden auch längere Fristen für den Widerruf des Kaufvertrages ein. Auf Amazon gilt seit einiger Zeit für alle Händler eine Widerrufsfrist von 3o Tagen, unabhängig, ob der Artikel via FBA oder FBM verschickt wird. Der Onlineshop und Marktplatz Zalando ist ebenfalls für eine sehr käuferfreundliche Auslegung bekannt – hier gelten sogar 100 Tage Widerrufsfrist.