Was ist die ePrivacy–Verordnung?
Mit der ePrivacy-Verordnung (ePVO) soll der Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten natürlicher und juristischer Personen bei Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste in der Europäischen Union geregelt werden. Die ePVO ist als Spezialgesetz innerhalb des EU-Datenschutzrechts angelegt.
Die ePrivacy-Verordnung ist eine EU-Verordnung und geht auf eine Initiative der EU-Kommission im Januar 2017 zurück. Die Verordnung befindet sich zu Zeit (Stand Februar 2019) jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren und liegt nur als Entwurf vor.
Die ePrivacy-Verordnung wird die ePrivacy-Richtlinie, die in Deutschland größtenteils in dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und Telemediengesetz (TMG) umgesetzt wurde ablösen. Des Weiteren soll sie die DSGVO für den Bereich der elektronischen Kommunikation ergänzen. Alle Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten, die in der ePVO nicht spezifisch geregelt sind, werden von der DSGVO erfasst.
Wann findet die ePrivacy-Verordnung Anwendung?
Die Anwendung wird laut Art. 2 und 3 geregelt, und richtet sich nach dem sachlichen und territorialen Anwendungsbereich. Hiernach findet die ePVO Anwendung bei der Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, die bei Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste erfolgt und sich auf Informationen der Endeinrichtung des Endnutzers bezieht. Örtlich richtet sich die Verordnung an Anbieter von elektronischer Kommunikation, die ihre Dienste Endnutzern in der EU anbieten.
Folgende elektronische Kommunikationsvorgänge können von der ePVO betroffen sein:
- Internetzugang
- Instant-Messaging-Dienste
- Webgestützte E-Mail-Dienste
- Internettelefonie
- Personal-Messaging
- Soziale Medien
Die ePVO gilt sowohl für die Verarbeitung von personenbezogenen als auch nicht personenbezogenen Daten und soll mithin die Kommunikationsdaten von natürlichen und juristischen Personen schützen.
Was soll die ePrivacy-Verordnung leisten? Da die bisherige E-Privacy-Richtlinie bis dato eher uneinheitlich bzw. nicht wirksam genug gewesen ist, und dadurch der Schutz der Privatsphäre und die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit elektronischer Kommunikation nicht adäquat gewährleistet werden konnte. Sollen durch die ePVO Regelungslücken der Richtlinie geschlossen und Vorgaben definiert werden.
Was umfasst die ePrivacy-Verordnung?
Feststellung und Regelung der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationsdaten: Unter welchen Bedingungen sollen die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste erlaubt sein.
Vorgaben zur Speicherung und Löschung elektronischer Kommunikationsdaten: Zum Schutz der in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeicherten oder sich auf diese beziehenden Informationen, zur rechtsgültigen Einwilligung in die Verarbeitung sowie zu den bereitzustellenden Informationen und Einstellungsmöglichkeiten zur Privatsphäre bei elektronischer Kommunikation.
Vorgaben für die Telekommunikation: Wie die Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen, deren Unterdrückung sowie Ausnahmen davon, die Sperrung eingehender Anrufe, Vorgaben für öffentlich zugängliche Verzeichnisse (öffentliche Verzeichnisse der Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste in gedruckter oder elektronischer Form sowie über Auskunftsdienste), unerbetene Kommunikation und Vorgaben für Direktwerbung über elektronische Kommunikationsdienste an Endnutzer sowie Informationspflichten über erkannte Sicherheitsrisiken.
Sowie die Aufgaben der Aufsichtsbehörden und die Sanktionsmöglichkeiten.
Wie weit ist die Umsetzung der ePrivacy-Verordnung?
Ursprünglich sollte die ePVO gleichzeitig mit der DSGVO am 25. Mai 2018 zur Anwendung kommen. Das Gesetzgebungsverfahren verzögert sich allerdings, da unter anderem einzelne Mitgliedsstaaten sowie eine Vielzahl an Wirtschaftsverbänden Änderungswünsche geäußert haben. Da über den endgültigen Inhalt noch nicht entschieden wurde, wird davon ausgegangen das frühestens Mitte 2019 eine endgültige Fassung der ePrivacy-Verordnung vorliegen wird und diese erst im Jahr 2022 Anwendbarkeit findet. Als EU-Verordnung gilt diese in jedem Mitgliedsstaat der EU und bedarf keiner nationalen Umsetzung. Im Rahmen der Öffnungsklauseln sind in einzelnen Bereichen nationale Anpassungen möglich.