Achtung Amazon-Seller: es geht gerade eine Abmahnwelle um, vor der man sich einfach schützen kann. Seit dem 9. Januar 2016 gilt Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung. Das heißt im Klartext einen Link auf die europäische OS-Plattform im Impressum für den Nutzer „leicht“ zugänglich zu platzieren. Das Gleiche gilt natürlich auch für eBay und den eigenen Onlineshop. Wie das ohne viel Aufwand funktioniert und was genau getan werden muss, erfahrt ihr in diesem Artikel. Auch wenn dieses Thema nicht direkt etwas mit Amazon-Optimierung zu tun hat, so wollen wir Händler dennoch auf dieses wichtige Thema hinweisen, um sich vor einer möglichen Abmahnung zu schützen.

B2C ist stressiger als B2B

Wer im Internet seine Waren verkaufen will, muss sich an gewisse Regeln halten – das ist auch jedem Händler soweit klar. Jedes Land hat dabei seine eigene Regeln und Pflichten, die Onlinehändler beachten sollten und in Deutschland ist man gefühlt den meisten dieser Regelwerke ausgesetzt. Während man im B2B Bereich noch halbwegs „entspannt“ unterwegs ist, so begibt man sich im B2C Bereich auch besonders dünnes Eis. Das Endkundengeschäft kann zwar lukrativ, aber eben auch enorm stressig sein, denn wer seine Waren und Dienstleistungen direkt an Privatkunden verkauft, der steht ganz anders im Fokus.

Amazon Brand Guide

Das gilt insbesondere auch für den Vertrieb von Produkten auf sogenannten Marktplätzen wie Amazon oder eBay, denn auch hier gelten im Wesentlichen die gleichen Spielregeln, wie bei einem klassischen Onlineshop. Zu diesen Regeln gehört auch ein rechtskonformes und vollständiges Impressum, denn andernfalls läuft man Gefahr abgemahnt zu werden. Und diese Gefahr geht nicht nur von direkten Mitbewerbern aus, sondern eben auch von eigenen Kunden, die mit Argusaugen jeden digitalen Schritt eines Online-Händlers verfolgen und kontrollieren. Bei dem kleinsten Fehler oder der geringsten Nachlässigkeit, kann es bereits ein Schreiben eines Anwalts mit einer saftigen Abmahngebühr hageln.

Hinweis auf OS-Plattform im Impressum

Leider sind die Regeln und Pflichten für Händler keine Konstante, um die man sich einmalig, sondern laufend kümmern muss. Das beweist gerade erst wieder eine neue EU-Verordnung (Nr. 524/2013), bzw. ODR-Verordnung (Online-Streitbeilegung-Verordnung). Diese besagt, dass Online-Händler eine neue, erweiterte Informationspflicht dem Verbraucher gegenüber haben. Schauen wir uns ganz kurz einmal an, was diese ominöse ODR-Verordnung genau besagt, bzw. funktioniert:

  1. Einreichen einer Beschwerde mittels Beschwerdeformular
  2. Einigung auf eine Streitbeilegungsstelle
  3. Bearbeitung der Beschwerde durch die Streitbeilegungsstelle
  4. Ergebnis des Verfahrens

Nach einer Prüfung des Sachverhaltens wird dem Händler in der Regel eine Frist von 90 Tagen gesetzt, um mit dem Verbraucher auf eine Einigung zu kommen – das Ergebnis ist in der Regel ein sogenannter „Schlichtungsvorschlag“. Wichtig dabei ist, dass das gesamte Schlichtungsverfahren freiwillig ist.

ODR-Verordnung gilt auch für Amazon und eBay

Wer seine Produkte nicht nur im eigenen Webshop verkauft, sondern auch eBay und Amazon als Vertriebskanäle nutzt, der muss auch dort ein rechtssicheres Impressum einfügen und regelmäßig pflegen. Dazu gehört eben auch die ODR-Verordnung. Um als Händler beide Marktplätze mit dieser ODR-VO abzusichern, muss folgender Textauszug im Impressum platziert werden:

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

Alternativ kann auch dieser Text verwendet werden:

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Die URL zur Website der EU-Kommission muss dabei nicht zwangsläufig klickbar sein, sollte aber in jedem Fall als Textformat angezeigt werden. Das gilt natürlich auch für den eigenen Onlineshop, denn auch hier muss der Link gemäß ODR-Verordnung im Impressum platziert werden.

Impressum bei eBay und Amazon anpassen

Da beide Marktplätze nicht gerade mit einer übersichtlichen und leicht verständlichen Menü-Logik glänzen, haben wir hier einmal eine kleine Anleitung bereitgestellt, wie das Impressum auf Amazon und eBay zu ändern ist, um die ODR-Verordnung an der richtigen Stelle zu platzieren:

Um das Impressum auf Amazon zu ändern, muss man folgenden Klickpfad gehen:

Einstellungen > Ihre Informationen und Richtlinien > Impressum & Info zum Verkäufer

Amazon SellerCentral Screenshot

Schritt 1 – Amazon Impressum ändern

Amazon SellerCentral

Schritt 2 – Amazon Impressum ändern

Amazon SellerCenral

Schritt 3 – Amazon Impressum ändern

Dort fügt man den entsprechenden Hinweis auf die OS-Plattform hinzu und danach auf „Speichern“. Es kann bis zu 24h dauern, bis die Informationen dann auch von Amazon sichtbar gemacht werden. Das vollständige Impressum eines Amazon-Shops ist dann übrigens unter der URL zu finden:

www.amazon.de/shops/

[VERKÄUFER-ID]

Um das Impressum seines eBay-Shops für die ODR-Verordnung zu ändern, geht man wie folgt vor:

  1. Links oben nach dem Login auf die Begrüßung „Hallo XXX“ und dort auf Kontoeinstellungen klicken.
    eBay Kontoeinstellungen
  2. Als nächstes Links im Menü „Ansichten“ die Option „Einstellungen“ anklicken.
    eBay Kontoeinstellungen
  3. Bei den Verkäufereinstellungen muss man nun ziemlich weit nach unten scrollen zu „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“ und dort bei „Rechtliche Informationen des Verkäufers auf der Artikelseite“ auf „bearbeiten“ klicken. Hinweis: sollte diese Option nicht gleich sichtbar sein, dann bitte links erst auf „Einblenden“ klicken.
    eBay Kontoeinstellungen
  4. Dann muss im Feld „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ der Hinweis auf die OS-Plattform inklusive Link gemäß der ODR-Verordnung platziert und anschließend unten auf „Speichern“ klicken.
    eBay Kontoeinstellungen

 

Wichtiger Hinweis: Ebay zeigt zwar an, dass die Aktualisierung der Infos ein paar Minuten dauern kann, bis sie auf der Website zu sehen ist. Dies gilt allerdings nur für neue und geänderte Artikel, NACHDEM der Hinweis zur OS-Plattform im Impressum eingepflegt wurde. Ein zentrales Impressum wie bei Amazon oder im eigenen Onlineshop gibt es bei eBay in dieser Form nicht. Stattdessen werden alle rechtliche Hinweise (AGB, Widerrufsbelehrung und Impressum) auf jeder einzelnen Artikelseite angezeigt. Damit auch bereits bestehende Angebot sofort mit der wichtigen ODR-Verordnung aktualisiert werden, geht man wie folgt vor:

  1. Bei allen aktiven Angeboten oben in der Menüleiste auf „Bearbeiten > Alle XX Angebote bearbeiten“ klicken.
    eBay Impressum aktualisieren
  2. Danach den Haken setzen, um alle Angebote auszuwählen und ohne etwas wirklich zu ändern direkt auf „Änderungen senden“ klicken.
    eBay Impressum aktualisieren
  3. Anschließend muss im folgenden Dialogfeld nur noch „Bestätigen und einstellen“ geklickt werden.
    ebay Impressum ODR-Verordnung aktualisieren

Danach ist das Impressum des eBay-Shops mit dem Hinweis auf die OS-Plattform ebenfalls aktualisiert. Das Ganze sollte dann auch ohne zeitliche Verzögerung direkt angezeigt werden.

Was für Folgen können Händler ohne den Hinweis auf die OS-Plattform im Impressum entstehen?

Klar und direkt Antwort: eine anwaltliche Abmahnung sowie eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Und natürlich kostet der ganze „Spaß“ auch Geld, denn der gegnerische Anwalt möchte für seine Aufwände bezahlt werden. Wie hoch diese Gebühr ist, hängt immer einem sogenannten „Gegenstandswert“ ab. Dieser definiert sich durch einen „angemessenen“ Streitwert, durch einen möglichen „Schaden“, der durch eine widerrechtliche Handlung des einem dem anderen Händler entstanden ist. In den allermeisten Fällen dürfte hier wohl kaum von einem echten Schaden im eigentlichen Sinne auszugehen sein. Vielmehr nehmen Händler die Fehler ihrer Mitbewerber als Grund dafür, um ihre Anwälte in die Spur zuschicken – mögen die Fehler und Vergehen auch noch so klein sein. Wie und ob das fair ist, steht sicherlich auf einem anderen Blatt. Dennoch gilt wir immer der Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ – aber unwissend seid ihr nach dem Lesen dieses Artikels ja nicht mehr. ;-)


Nützliche Links zum Thema ODR-Verordnung und OS-Plattform:

 

 

Autor

  • Ronny Marx

    Ronny beschäftigt sich seit einigen Jahren intensiv mit dem Thema Suchmaschinenoptimierung, ist regelmäßig auf Konferenzen als Speaker unterwegs und bloggt gerne über seine Kernkompetenz SEO.

    Alle Beiträge ansehen